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ACHTUNG
Hier entsteht gerade das Höfe-Wiki des Kreises Recklinghausen.
Kreis Recklinghausen
Dieses ist die Beschreibung des Kreises Recklinghausen mit seinen Städten und Gemeinden und der alten Struktur der Ämter, Bauerschaften sowie Kirchspielen.
Heutige Städte und Gemeinden des Kreises Recklinghausen
( zu den Hausstätten- und Höfelisten: )
Literatur
Landwirtschaftliche Adressbücher Westfalen
www.Zeitpunkt.NRW.de / Archiv der Lokalzeitungen NRW aus dem 18., 19. und 20. Jahrhundert
Geschichte
Der Kreis Recklinghausen (auch mit einem Zusatz als der Vestische Kreis bezeichnet) liegt im Norden des Ruhrgebiets im Nordwesten des Landes Nordrhein-Westfalen und ist (abgesehen von der Region Hannover) der bevölkerungsreichste der Bundesrepublik. Er gehört zum Regierungsbezirk Münster und ist Mitglied im Landschaftsverband Westfalen-Lippe und im Regionalverband Ruhr. Sitz des Kreises ist die große kreisangehörige Stadt Recklinghausen.
Das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet (Ruhrgebiet-Gesetz) vom 9. Juli 1974 beinhaltet die Gebietsreform im Ruhrgebiet auf der kommunalen Ebene Die Städte Recklinghausen und Castrop-Rauxel, später auch Gladbeck, verlieren ihre Kreisfreiheit und werden in den Kreis Recklinghausen eingegliedert.
Der Kreis Recklinghausen gehört zum Regierungsbezirk Münster.
Übersichtskarten
Kreis Recklinghausen, in Deutschland
Kreis Recklinghausen, in Nordrhein Westfalen
Kreis Recklinghausen
Verweise
Kreisarchiv Recklinghausen
Katasteramt Kreis Recklinghausen
Geoportal
Wichtige Landes-Archive für den Kreis Recklinghausen
Liste von Kommunalarchiven in Nordrhein-Westfalen
Liste von Heimat- und Geschichtsvereinen in Nordrhein-Westfalen
Heraldik (Wappenkunde)
Auskünfte oder weitere ausführliche Unterlagen in digitaler Form zu einzelnen Höfen erhalten Sie unter:
info@westfalenhoefe.de
Quellen :
Kartenmaterial wurde für dieses Projekt von den jeweiligen Kreis- und Stadtarchiven zur Verfügung gestellt.
Alle aktuellen Photos wurden von öffentlich zugänglichen Punkten aus aufgenommen, es sei denn, uns wurde ausdrücklich der Zugang zum Gelände oder zum Gebäude gewährt. In der sogenannten Friesenhaus-Entscheidung des Bundesgerichtshof wurde klargestellt, dass dieses kein Eingriff in die Rechte des Hauseigentümers darstellt. (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - I ZR 54/87 = NJW 1989, 2251 = GRUR 1990, 390) Auch Bedenken bezüglich Urheberrecht an der Abbildung des Gebäudes bestehen nicht, da dieses nach § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (i.d.R des Architekten) erlischt.
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